Ratgeber Scheidung
Diese Kapitel finden Sie ein weiteres Mal unter dem Einleitungstext auf der rechten Seite:
Das Trennungsjahr
Bevor Sie geschieden werden, müssen Sie in der Regel ein ganzes Jahr von Ihrem Partner getrennt leben. Erst dann können Sie durch einen Rechtsanwalt einen Scheidungsantrag bei Gericht stellen. Ausnahmen lässt der Gesetzgeber nur zu, wenn es dem Ehegatten aus besonderen Gründen unzumutbar ist, „an dem Bande der Ehe“ für dieses Trennungsjahr festgehalten zu werden. Dies wird jedoch in nur ganz wenigen Ausnahmefällen der Fall sein, etwa wenn der andere Ehegatte eine schwere Straftat gegen Sie begangen hat oder sonst ein ähnlich schwerer Fall vorliegt. In der Praxis kommt dies äußerst selten vor.
Trennung bedeutet, dass die Eheleute voneinander getrennt leben und nicht mehr gemeinsam wirtschaften, insbesondere also nicht mehr für einander kochen, waschen, einkaufen, getrennt von einander schlafen etc. Regelmäßig wird die Trennung vollzogen durch das Wohnen in getrennten Wohnungen.
Anwaltszwang und Scheidungsantrag
Für die Scheidung hat das Gesetz einen Anwaltszwang vorgesehen. Einen Scheidungsantrag können Sie nicht selbst bei Gericht stellen, sondern Sie müssen hierbei durch einen Rechtsanwalt vertreten werden.
Der Anwalt vertritt dabei aber nicht beide Parteien und darf dies auch nicht. Der Anwalt vertritt nur einseitig seinen Mandanten, und dazu ist er gesetzlich verpflichtet. Der andere Ehegatte darf also nicht mit vertreten sein.
Der Scheidungsantrag bei Gericht
Ihr Anwalt wird also etwa dann, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist, bei Gericht einen Scheidungsantrag stellen. Hierzu benötigt er zur Vorlage bei Gericht Ihre Heiratsurkunde und – wenn Sie im Ausland geheiratet haben – eine beglaubigte Übersetzung dazu bzw. eine internationale Heiratsurkunde. Diese sollten Sie ihm also möglichst bald geben.
Dieser Scheidungsantrag wird dem anderen Ehepartner sodann vom Gericht zugestellt und zwar mit einer Vielzahl von Formularen für den sogenannten Versorgungsausgleich.
Der Versorgungsausgleich
Dies bedeutet vereinfacht folgendes:
Am Ende der Ehe soll grundsätzlich verglichen werden, welcher Ehegatte während der Ehezeit welche Rentenanwartschaften erworben hat. Derjenige, der während der Ehe mehr an Rentenanwartschaften als der andere erworben hat, soll die Hälfte des Mehrerwerbs an den anderen Ehegatten abgeben.
Vereinfachtes Beispiel:
Rentenanwartschaftserwerb des Mannes während der Ehezeit: 10.000,00 EUR monatliche Rente; Rentenanwartschaftserwerb der Frau während der Ehezeit: 2.000,00 EUR monatliche Rente; dies bedeutet: der Mann hatte während der Ehe 8.000,00 EUR mehr an monatlichen Rentenanwartschaften erworben als die Ehefrau. Die Hälfte dessen, also Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 4.000,00 EUR, überträgt das Gericht bei der Scheidung im Scheidungsbeschluss vom Rentenkonto des Mannes bei der Rentenversicherungsanstalt auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrau.
Dieser Versorgungsausgleich ist – wenn deutsches Recht anzuwenden ist – vom Gericht grundsätzlich immer durchzuführen, außer die Ehegatten hätten die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch einen Ehevertrag wirksam ausgeschlossen.
Damit Ihr Anwalt dies überprüfen kann, berichten Sie ihm unbedingt vollständig davon, welche Verträge und Eheverträge Sie mit Ihrem Ehegatten früher geschlossen haben und legen Sie ihm diese vor, damit er diese für Sie überprüfen kann. Notarielle Verträge kann Ihr Anwalt dann, wenn Sie diese nicht mehr haben, bei dem beurkundenden Notar im Übrigen jederzeit problemlos nachbestellen.
Um die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Daten und Zahlen zu bekommen, benötigt das Gericht Auskünfte von Ihnen und Ihrem Ehegatten. Hierzu schickt das Gericht Ihrem Anwalt und der Gegenseite mit dem Scheidungsantrag die erforderlichen Fragebögen und Ihr Anwalt leitet diese an Sie weiter; bitte füllen sie diese baldmöglichst aus und reichen Sie sie Ihrem Anwalt umgehend zurück. Sollten Sie hierbei auf Schwierigkeiten stoßen, ist Ihnen Ihr Anwalt beim Ausfüllen der Formulare auch sicher gerne behilflich. Diese so ausgefüllten Formulare reicht er dann für Sie bei Gericht ein.
Das Gericht leitet die Unterlagen an die Rentenversicherungsanstalt weiter, wo alsdann die Berechnungen vorgenommen werden. Dies kann längere Zeit dauern; auch können Fragen zu ungeklärten Zeiten auftreten, die Sie dann im eigenen Interesse schnellstmöglich beantworten sollten. Diese Verfahrensprozedur bei den Rentenversicherungsanstalten ist es, welche die Scheidungsverfahren leider erfahrungsgemäß oft in die Länge zieht und über Monate dauert. Dies geht jedoch nicht nur Ihnen so.
Sind dann aber die Angaben der Rentenversicherung da und sind die obigen Punkte geklärt, wird das Gericht in der Regel alsbald einen Scheidungstermin bestimmen, bei dem die Ehe dann geschieden wird, sofern nicht sonstige Probleme und Verbundsverfahren entgegenstehen (vergl. dazu auch oben).
Die sonstigen Verfahren
Andere im Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung zusammenhängende Fragen werden entweder nur zwischen den Eheleuten – ggf. unter Einschaltung ihrer Anwälte und eines Notars – geklärt oder vom Gericht entschieden; letzteres aber nur dann, wenn ein entsprechender gesonderter Antrag bei Gericht eingereicht wird. Das heißt: Auch wenn ein Scheidungsverfahren läuft, wird sich kein Richter von sich aus darum kümmern, wer von den Ehegatten was an Unterhalt zu bekommen oder zu zahlen hat. Dies wird er erst dann tun, wenn ihm ein entsprechender Antrag vorgelegt wird.
Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Isolierte Verfahren und Verbundverfahren
Zum einen können Anträge bei Gericht „isoliert“ angebracht werden: Das Gericht entscheidet dann nur über diesen Antrag.
Zum anderen können gewisse Anträge auch im so genannten „Scheidungsverbund“ bei Gericht angebracht werden. Dies bedeutet: Das Gericht soll über diese Anträge gemeinsam mit der Scheidung entscheiden. Auf diese Weise kann ein Ehegatte erreichen, dass nicht vorab nur über die Scheidung entschieden wird, ohne dass zugleich über die Frage etwa seines Unterhaltsanspruchs für die Zeit nach der Scheidung oder seinen Zugewinnausgleichsanspruch mitentschieden wird. Das Gericht muss bei solchen Verbundverfahren zwingend über alles gemeinsam entscheiden.
Eilverfahren
Wenn es sich um Fragen handelt, die sehr eilbedürftig sind, sieht das Gesetz auch die Möglichkeit vor, bei Gericht eine einstweilige Anordnung oder eine einstweilige Verfügung zu beantragen.
Während normale Verfahren in der Praxis oft viele Wochen oder gar viele Monate dauern, kann in diesen Verfahren der einstweiligen Anordnung bzw. einstweiligen Verfügung oft eine relativ schnelle gerichtliche Entscheidung erlangt werden.
Solche Verfahren kommen u.a. in Betracht, wenn es um Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Wohnungszuweisung, Hausrat etc. geht.
Elterliche Sorge
Während früher bei jeder Ehescheidung dann, wenn minderjährige Kinder vorhanden waren, über Fragen der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren zwingend mitentschieden werden musste, hat sich dies heute geändert. Das Gesetz geht davon aus, dass es auch nach einer Scheidung grundsätzlich beim gemeinsamen elterlichen Sorgerecht beider Eltern bleibt. Dementsprechend ist dieser Fragenkomplex im Rahmen von Scheidungen in der Praxis heute oft kein Problem mehr.
Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn eine notwendige gemeinsame Verständigung zwischen den Partnern über Fragen der Kinder überhaupt nicht mehr möglich ist und einer der Ehegatten beantragt, dass ihm das alleinige elterliche Sorgerecht übertragen wird, wird dies bei Gericht noch zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht. Hierbei sollten Sie sich über folgendes im Klaren sein: Elterliche Sorge bedeutet, über rechtliche Fragen betreffend das Kind für dieses entscheiden zu können. Der Inhaber der elterlichen Sorge bestimmt also über Fragen des Arztbesuches, die Wahl der Schule etc. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht besteht allerdings weithin die Übung, dass der Elterteil des Kindes, bei dem dieses sich in der Regel überwiegend aufhält, von dem anderen Elternteil eine Vollmacht für die Angelegenheiten des täglichen Lebens erhält. Dies umfasst allerdings nicht so weitreichende Entscheidungen wie über Operationen oder die Schulartwahl. Wenn Sie also eine solche Vollmacht haben, müssen Sie sich nicht über jede Kleinigkeit mit Ihrem geschiedenen Ehepartner abstimmen, sondern nur über die bedeutsamen und für das weitere Leben des Kindes wichtigen Dinge.
Kommt es aber zum Streit über das elterliche Sorgerecht, so sollten Sie folgendes im Auge haben:
Maßstab für die Entscheidung des Gerichts zu dieser Frage ist grundsätzlich nicht, was Sie oder der andere Elternteil sich wünschen. Vielmehr orientiert sich das Gericht einzig und allein daran, was dem Wohl des Kindes dient.
Hierzu holt das Gericht regelmäßig einen Bericht des Jugendamtes ein, welches sich seinerseits oft der Hilfe anderer Stellen wie z.B. Caritas oder Diakonie bedient, um sich ein Bild zu machen.
Wenn Sie also minderjährige Kinder haben und es zum Streit kommt, müssen Sie damit rechnen, dass Sie von einer der vorgenannten Stellen eine Einladung zu einem Gespräch oder auch einen Besuch von dort erhalten. Es empfiehlt sich, sich hierauf einzurichten und bei dem Gespräch die Situation offen und ehrlich darzulegen.
Zumeist wird das Gericht den Vorschlägen des Jugendamtes bzw. der statt seiner tätigen Stelle folgen.
Im Rahmen dieser Überlegungen, was nämlich dem Wohl des Kindes dient, spielt für die Gerichte – wie die Erfahrung gezeigt hat – der Kontinuitätsgrundsatz eine wichtige Rolle. Das bedeutet: Man ist seitens der Gerichte darum bemüht, die Kinder möglichst nicht aus ihrer einmal gewohnten Umgebung herauszureißen. Hat sich deshalb eine Situation erst einmal verfestigt (z.B.: Die Kinder leben während der ersten Trennungsphase der Eltern schon mehrere Monate allein bei einem Elternteil), so ist es in der Regel äußerst schwierig, diesen einmal verfestigten Zustand zu ändern. Man sollte deshalb um eine klare Regelung von vornherein und sehr zügig bemüht sein, wenn man die Kinder zu sich nehmen möchte und die Kinder sich bislang bei dem anderen Ehepartner aufhalten. Je länger man wartet, desto schwieriger wird eine Veränderung.
Entscheidet das Gericht vor, bei oder nach der Scheidung über das elterliche Sorgerecht, so ist diese Entscheidung dennoch nicht endgültig und „für alle Ewigkeit“. Vielmehr kann das Gericht auf Antrag später, d.h. auch nach der Scheidung, noch eine andere Entscheidung treffen, wenn wirklich triftige Gründe vorliegen.
Das Umgangsrecht mit den Kindern
Die elterliche Sorge hat bei alledem nichts zu tun mit dem Umgangsrecht. Dieses ist von der elterlichen Sorge unabhängig und jeder Elternteil hat grundsätzlich ein Umgangsrecht, d.h. das Recht, seine Kinder regelmäßig zu sehen. Dieses Umgangsrecht lässt sich notfalls auch gerichtlich durchsetzen.
Das Umgangsrecht besteht in der Regel darin, dass der Umgangsberechtigte das Kind in periodischen Abständen – z.B. bei älteren Kindern alle 2 Wochen von Samstagmorgen bis zum späten Nachmittag des Folgetages sowie die halben Ferienzeiten – zu sich nimmt. Die Einzelheiten hängen von dem Alter des Kindes und den Besonderheiten des Falles ab, so dass hier keine allgemeinen Regeln aufgestellt werden können.
Wenn Ihr Partner es Ihnen daher verweigert, Ihr Kind zu sehen, so können Sie gerichtlich dagegen vorgehen.
Der Unterhalt
Eine wichtiges Thema im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung ist zumeist, wie es finanziell weitergeht. Diese Fragen eines Unterhaltsverfahrens können sich vor, während und nach einem Scheidungsverfahren stellen.
Da das Gesetz nicht zahlenmäßig vorgibt, welche Unterhaltsbeträge im einzelnen zu zahlen sind, wird in der Praxis der zu zahlende Unterhalt oft nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ ermittelt, den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Sie findet sich im Internet unter:
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php
Hierbei wird ausgegangen vom Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten: Dieses wird verringert um berufsbedingte Aufwendungen und sodann wird in der Regel zunächst der Kindesunterhalt ermittelt.
Der sich danach ergebende Kindesunterhalt ist zu berichtigen im Hinblick auf das Kindergeld. Dieses wird zwar einem der Elternteile ausgezahlt, soll wirtschaftlich jedoch beiden Elternteilen zugute kommen und sie entlasten. Es ist daher – sofern der Unterhaltsverpflichtete genug verdient – zwischen den Eltern aufzuteilen.
Von dem danach verbleibenden Nettoeinkommen wird sodann ein ggf. zu zahlender Ehegattenunterhalt ermittelt (oft 3/7 des verbleibenden Betrages, begrenzt jedoch durch den Selbstbehalt, der dem Verpflichteten zu belassen ist.)
Die Ermittlung des Unterhalts, der zu verlangen bzw. zu zahlen ist, ist oft äußerst schwierig. Eine vollständige Darstellung ist deshalb im Rahmen dieses Ratgebers nicht möglich. Bitte sprechen Sie daher im Einzelfall Ihren Anwalt hierauf an.
Ist der Unterhalt einmal gerichtlich festgelegt, so kann er später unter Umständen durch eine sog. Abänderungsklage vom Gericht auch anderweitig festgesetzt und den neuen Verhältnissen angepasst werden, jedoch nur für die Zukunft. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse daher auf der einen oder anderen Seite verändern, so sprechen Sie Ihren Anwalt hierauf unverzüglich an.
Die Wohnung und der Hausrat
Oft kommt es auch zu Streit zwischen den Partnern, wer von ihnen die bisher gemeinsame Wohnung der Eheleute nutzen und bewohnen darf. Gleiches gilt für den Hausrat, der in der Regel zwischen den Partnern geteilt wird.
Um diesen Fragen gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber die Verteilung des Hausrats und der Wohnung in §1361 a f BGB geregelt.
Hiernach kann jeder Partner bei Gericht einen Antrag stellen mit dem Ziel, dass das Gericht ihm die Wohnung bzw. Teile des Hausrats zuweist. Das Gericht entscheidet hierbei nach den gesetzlichen Vorschriften und im Übrigen nach billigem Ermessen. Weitere Einzelheiten können Sie jederzeit bei Ihrem Anwalt erfragen.
Wenn es in dieser Hinsicht bei Ihnen zum Streit kommt, so reichen Sie Ihrem Anwalt am besten eine Liste herein, in welcher der gesamte Hausrat grob aufgelistet ist und vermerken Sie auf dieser Liste, welche Gegenstände Ihnen allein gehören, welche Ihrem Partner und welche Sie selbst behalten möchten und auf welche Sie bereit sind zu verzichten.
Der Zugewinnausgleich
Wenn eine Ehe scheitert, soll schließlich nach dem Willen des Gesetzes ggf. ein vermögensmäßiger Zugewinnausgleich erfolgen, sofern die Eheleute nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben.
Derjenige Ehegatte, welcher während der Ehe einen großen vermögensmäßigen Zugewinn hatte, soll dem anderen gegenüber verpflichtet sein, ihm die Hälfte dieses Mehrbetrages auszuzahlen. Betrachtet werden hierbei die Vermögenslagen der Eheleute zu Beginn der Ehe und zum Zeitpunkt der Beendigung, d.h. zum Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrages.
Als vereinfachtes Beispiel:
Eheschließung 10.01.1997
Zustellung des Ehescheidungsantrages 10.10.2020
Vermögen des Mannes am 10.01.1997: 100.000,00 EUR
Vermögen des Mannes am 10.10.2020: 2.100.000,00 EUR
Zugewinn des Mannes:
2.000.000,00 EUR
Vermögen der Frau am 10.01.1997:
10.000,00 EUR
Vermögen der Frau am10.10.2020:
310.000,00 EUR
Zugewinn der Frau:
300.000,00 EUR
In diesem Fall beträgt also der Zugewinn des Mannes 2.000.000,00 EUR und der Zugewinn der Frau 300.000,00 EUR, d.h. der Zugewinn des Mannes übersteigt den Zugewinn der Frau um 1.700.000,00 EUR. Die Hälfte dieses Betrages, also 850.000,00 EUR steht der Frau als Zugewinnausgleich zu.
Diesen Betrag kann also hier die Frau von ihrem Mann verlangen (wobei jedoch ggf. noch gewisse Korrekturen zu erfolgen haben, wie z.B. eine Indexierung wegen des Währungsverlustes, worauf hier jedoch im Rahmen dieses kurzen Ratgebers nicht weiter eingegangen werden soll).
Dabei sind insbesondere folgende Besonderheiten zu beachten:
Was einer der Ehegatten von Todes wegen erwirbt, d.h. erbt oder mit Rücksicht auf ein zukünftiges Erbrecht vorzeitig geschenkt bekommt, wird grundsätzlich dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dies bedeutet, dass das ererbte Vermögen auf den Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten grundsätzlich keinen Einfluss hat, sondern „außen vor“ bleibt.
Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren ab Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes.
Zum guten Schluss
Ich hoffe, Ihnen hiermit ein wenig Orientierung gegeben zu haben. Es versteht sich von selbst, dass ich für diese allgemeinen Ausführungen im Internet keine Haftung übernehmen kann. Ich habe mich jedoch bemüht, einen informativen und gut lesbaren kurzen Leitfaden zu erstellen. Sollten Sie weitere Fragen haben oder sollte ich Ihnen sonst in diesen Dingen helfen können, so sprechen Sie mich einfach an. Als Fachanwalt für Familienrecht bin ich ständig mit diesen Fragen befasst.
Ratgeber für Trennung und Scheidung
Sie wollen sich scheiden lassen?
Auch beim Scheiden gilt: Gute Vorbereitung ist durch nichts zu ersetzen.
Deshalb ein erster Rat: Halten Sie inne! Überlegen Sie gut und übereilen Sie nichts. Denken Sie an die goldene Regel: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
Begehen Sie am Anfang nicht den Fehler, Ihre Trennungs- und Scheidungsabsichten zu früh zu offenbaren, sondern lassen Sie sich vorher professionell beraten.
Sie müssen nämlich damit rechnen, dass Ihr Partner zunächst vielleicht noch den Versuch unternimmt, Sie zu halten, dann aber unter Umständen in Zorn gerät und versucht, Ihnen Schaden zuzufügen und seine Ausgangsposition für künftige Verfahren zu verbessern. So werden unter Umständen Geld und Unterlagen beiseite geschafft, Vermögensverhältnisse verschleiert etc.
Hier sollten Sie unbedingt vorbeugen: Verschaffen Sie sich alle nötigen Informationen und schützen Sie sich davor, dass Ihr Partner unerlaubt und unbemerkt hinter Ihrem Rücken Unterlagen etc. beiseite schafft. Von wichtigen Unterlagen, welche Ihnen frei zugänglich sind, fertigen Sie vorsorglich Kopien an! Dies gilt insbesondere für alle Unterlagen, bei denen es ums Geld geht. Ansonsten nämlich stehen Sie hinterher vielleicht vor der Situation, dass Ihr Ehegatte Sie vollkommen im Unklaren lässt und Sie überhaupt nichts beweisen und belegen können.
Auch sonst müssen Sie mit dem Schlimmsten rechnen. So könnte Ihr Ehegatte versucht sein, unter Verwendung von Bankvollmachten Zugriff auf Ihr Konto etc. zu nehmen. Denken Sie darüber nach, welche Vollmachten er hat und ob derartige Vollmachten nicht sofort widerrufen werden sollten. Überhaupt müssen Sie Ihr Vermögen schützen.
Nur ein paar Beispiele aus der Praxis
Kreditkarten, die auf den Namen des anderen lauten, werden nach der Trennung noch häufig missbraucht, um hiermit auch dann noch einen aufwendigen Lebensstil auf Kosten des Ehepartners zu finanzieren, obgleich hierauf kein Anspruch mehr besteht.
Ein anderer hatte sein gesamtes Geld, einen sechsstelligen Betrag, auf zwei Konten angelegt, wobei das eine auf den Namen beider Eheleute lief, das andere auf den Namen des Ehegatten. Anstatt sich nun mit Aufkommen der Trennungsabsichten zunächst um sein Geld zu kümmern, stritt man sich, es wurden Vorwürfe ausgetauscht etc.. Bevor einer der Ehegatten zum Anwalt ging, waren die Konten vom anderen bereits leer geräumt.
Hier deshalb einige Stichpunkte, die bei einer streitigen Scheidung zu bedenken sind:
Haben Sie Ihre Unterlagen und Wertgegenstände in Sicherheit gebracht und sich alle erforderlichen Informationen über die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ihres Ehegatten verschafft, vielleicht z. B. durch Beschaffung von Kopien von Unterlagen? Hier ist z.B. zu denken an
- Wertgegenstände
- Stammbuch
- Kfz – Unterlagen wie Kfz – Briefe und Kfz – Scheine
- sonstige Eigentumsunterlagen
- Versicherungspolicen
- Bankkarten und Bankverträge sowie Kontoauszüge
- Arbeitsvertrag und Einkommensunterlagen wie Gehaltsabrechnungen
- Steuererklärungen und Steuerbescheide
- alle Papiere mit Geheimnummern und die Nummern als solche (PIN- und TAN-Nummern etc.). Sind solche Geheimnummern ggf. zu wechseln, um Missbrauch auszuschließen?
- Schaffen Sie die Ihnen allein gehörenden Dinge ggf. außer Haus und bewahren Sie sie an einem sicheren Ort auf, wo Ihr Ehegatte keinen Zugriff hat, wie z.B. in einem Banktresor, bei Ihren Eltern, Geschwistern oder an einem sonstigen sicheren Ort.
- Widerrufen Sie ggf. Vollmachten und ändern Sie ggf. alle Geheimnummern!
Erst wenn das alles geregelt ist, sollten Sie Ihre Trennungs- und Scheidungsabsichten offenbaren.
Damit Sie mich nicht falsch verstehen: Es geht nicht darum, den anderen zu übervorteilen oder gar zu betrügen. Es geht vielmehr allein darum, dass „Waffengleichheit“ besteht und Sie nicht übervorteilt werden, sondern Ihre berechtigten Interessen sachgerecht und optimal gewahrt werden.
Am besten ist es sicher, sich hier bereits im Vorfeld anwaltlicher und sachkundiger Hilfe zu bedienen. Denn bereits im Vorfeld, wenn es sich auch bisher nur um vage Trennungsabsichten handelt, werden oft schon wichtige Weichen gestellt. Dies gilt insbesondere, wenn es um Vermögensfragen geht. Denken Sie zudem daran: Wenn Sie über Trennung nachdenken, tut es Ihr Partner vielleicht auch schon. Und dann kommt es darauf an, als erster seine Dinge in Ordnung gebracht und alles geregelt zu haben.
Das Trennungsjahr
Bevor Sie geschieden werden, müssen Sie in der Regel ein ganzes Jahr von Ihrem Partner getrennt leben. Erst dann können Sie durch einen Rechtsanwalt einen Scheidungsantrag bei Gericht stellen. Ausnahmen lässt der Gesetzgeber nur zu, wenn es dem Ehegatten aus besonderen Gründen unzumutbar ist, „an dem Bande der Ehe“ für dieses Trennungsjahr festgehalten zu werden. Dies wird jedoch in nur ganz wenigen Ausnahmefällen der Fall sein, etwa wenn der andere Ehegatte eine schwere Straftat gegen Sie begangen hat oder sonst ein ähnlich schwerer Fall vorliegt. In der Praxis kommt dies äußerst selten vor.
Trennung bedeutet, dass die Eheleute voneinander getrennt leben und nicht mehr gemeinsam wirtschaften, insbesondere also nicht mehr für einander kochen, waschen, einkaufen, getrennt von einander schlafen etc. Regelmäßig wird die Trennung vollzogen durch das Wohnen in getrennten Wohnungen.
Anwaltszwang und Scheidungsantrag
Für die Scheidung hat das Gesetz einen Anwaltszwang vorgesehen. Einen Scheidungsantrag können Sie nicht selbst bei Gericht stellen, sondern Sie müssen hierbei durch einen Rechtsanwalt vertreten werden.
Der Anwalt vertritt dabei aber nicht beide Parteien und darf dies auch nicht. Der Anwalt vertritt nur einseitig seinen Mandanten, und dazu ist er gesetzlich verpflichtet. Der andere Ehegatte darf also nicht mit vertreten sein.
Der Scheidungsantrag bei Gericht
Ihr Anwalt wird also etwa dann, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist, bei Gericht einen Scheidungsantrag stellen. Hierzu benötigt er zur Vorlage bei Gericht Ihre Heiratsurkunde und – wenn Sie im Ausland geheiratet haben – eine beglaubigte Übersetzung dazu bzw. eine internationale Heiratsurkunde. Diese sollten Sie ihm also möglichst bald geben.
Dieser Scheidungsantrag wird dem anderen Ehepartner sodann vom Gericht zugestellt und zwar mit einer Vielzahl von Formularen für den sogenannten Versorgungsausgleich.
Die sonstigen Verfahren
Andere im Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung zusammenhängende Fragen werden entweder nur zwischen den Eheleuten – ggf. unter Einschaltung ihrer Anwälte und eines Notars – geklärt oder vom Gericht entschieden; letzteres aber nur dann, wenn ein entsprechender gesonderter Antrag bei Gericht eingereicht wird. Das heißt: Auch wenn ein Scheidungsverfahren läuft, wird sich kein Richter von sich aus darum kümmern, wer von den Ehegatten was an Unterhalt zu bekommen oder zu zahlen hat. Dies wird er erst dann tun, wenn ihm ein entsprechender Antrag vorgelegt wird.
Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Isolierte Verfahren und Verbundverfahren
Zum einen können Anträge bei Gericht „isoliert“ angebracht werden: Das Gericht entscheidet dann nur über diesen Antrag.
Zum anderen können gewisse Anträge auch im so genannten „Scheidungsverbund“ bei Gericht angebracht werden. Dies bedeutet: Das Gericht soll über diese Anträge gemeinsam mit der Scheidung entscheiden. Auf diese Weise kann ein Ehegatte erreichen, dass nicht vorab nur über die Scheidung entschieden wird, ohne dass zugleich über die Frage etwa seines Unterhaltsanspruchs für die Zeit nach der Scheidung oder seinen Zugewinnausgleichsanspruch mitentschieden wird. Das Gericht muss bei solchen Verbundverfahren zwingend über alles gemeinsam entscheiden.
Eilverfahren
Wenn es sich um Fragen handelt, die sehr eilbedürftig sind, sieht das Gesetz auch die Möglichkeit vor, bei Gericht eine einstweilige Anordnung oder eine einstweilige Verfügung zu beantragen.
Während normale Verfahren in der Praxis oft viele Wochen oder gar viele Monate dauern, kann in diesen Verfahren der einstweiligen Anordnung bzw. einstweiligen Verfügung oft eine relativ schnelle gerichtliche Entscheidung erlangt werden.
Solche Verfahren kommen u.a. in Betracht, wenn es um Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Wohnungszuweisung, Hausrat etc. geht.
Der Versorgungsausgleich
Dies bedeutet vereinfacht folgendes:
Am Ende der Ehe soll grundsätzlich verglichen werden, welcher Ehegatte während der Ehezeit welche Rentenanwartschaften erworben hat. Derjenige, der während der Ehe mehr an Rentenanwartschaften als der andere erworben hat, soll die Hälfte des Mehrerwerbs an den anderen Ehegatten abgeben.
Vereinfachtes Beispiel:
Rentenanwartschaftserwerb des Mannes während der Ehezeit: 10.000,00 EUR monatliche Rente; Rentenanwartschaftserwerb der Frau während der Ehezeit: 2.000,00 EUR monatliche Rente; dies bedeutet: der Mann hatte während der Ehe 8.000,00 EUR mehr an monatlichen Rentenanwartschaften erworben als die Ehefrau. Die Hälfte dessen, also Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 4.000,00 EUR, überträgt das Gericht bei der Scheidung im Scheidungsbeschluss vom Rentenkonto des Mannes bei der Rentenversicherungsanstalt auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrau.
Dieser Versorgungsausgleich ist – wenn deutsches Recht anzuwenden ist – vom Gericht grundsätzlich immer durchzuführen, außer die Ehegatten hätten die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch einen Ehevertrag wirksam ausgeschlossen.
Damit Ihr Anwalt dies überprüfen kann, berichten Sie ihm unbedingt vollständig davon, welche Verträge und Eheverträge Sie mit Ihrem Ehegatten früher geschlossen haben und legen Sie ihm diese vor, damit er diese für Sie überprüfen kann. Notarielle Verträge kann Ihr Anwalt dann, wenn Sie diese nicht mehr haben, bei dem beurkundenden Notar im Übrigen jederzeit problemlos nachbestellen.
Um die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Daten und Zahlen zu bekommen, benötigt das Gericht Auskünfte von Ihnen und Ihrem Ehegatten. Hierzu schickt das Gericht Ihrem Anwalt und der Gegenseite mit dem Scheidungsantrag die erforderlichen Fragebögen und Ihr Anwalt leitet diese an Sie weiter; bitte füllen sie diese baldmöglichst aus und reichen Sie sie Ihrem Anwalt umgehend zurück. Sollten Sie hierbei auf Schwierigkeiten stoßen, ist Ihnen Ihr Anwalt beim Ausfüllen der Formulare auch sicher gerne behilflich. Diese so ausgefüllten Formulare reicht er dann für Sie bei Gericht ein.
Das Gericht leitet die Unterlagen an die Rentenversicherungsanstalt weiter, wo alsdann die Berechnungen vorgenommen werden. Dies kann längere Zeit dauern; auch können Fragen zu ungeklärten Zeiten auftreten, die Sie dann im eigenen Interesse schnellstmöglich beantworten sollten. Diese Verfahrensprozedur bei den Rentenversicherungsanstalten ist es, welche die Scheidungsverfahren leider erfahrungsgemäß oft in die Länge zieht und über Monate dauert. Dies geht jedoch nicht nur Ihnen so.
Sind dann aber die Angaben der Rentenversicherung da und sind die obigen Punkte geklärt, wird das Gericht in der Regel alsbald einen Scheidungstermin bestimmen, bei dem die Ehe dann geschieden wird, sofern nicht sonstige Probleme und Verbundsverfahren entgegenstehen (vergl. dazu auch oben).
Elterliche Sorge
Während früher bei jeder Ehescheidung dann, wenn minderjährige Kinder vorhanden waren, über Fragen der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren zwingend mitentschieden werden musste, hat sich dies heute geändert. Das Gesetz geht davon aus, dass es auch nach einer Scheidung grundsätzlich beim gemeinsamen elterlichen Sorgerecht beider Eltern bleibt. Dementsprechend ist dieser Fragenkomplex im Rahmen von Scheidungen in der Praxis heute oft kein Problem mehr.
Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn eine notwendige gemeinsame Verständigung zwischen den Partnern über Fragen der Kinder überhaupt nicht mehr möglich ist und einer der Ehegatten beantragt, dass ihm das alleinige elterliche Sorgerecht übertragen wird, wird dies bei Gericht noch zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht. Hierbei sollten Sie sich über folgendes im Klaren sein: Elterliche Sorge bedeutet, über rechtliche Fragen betreffend das Kind für dieses entscheiden zu können. Der Inhaber der elterlichen Sorge bestimmt also über Fragen des Arztbesuches, die Wahl der Schule etc. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht besteht allerdings weithin die Übung, dass der Elterteil des Kindes, bei dem dieses sich in der Regel überwiegend aufhält, von dem anderen Elternteil eine Vollmacht für die Angelegenheiten des täglichen Lebens erhält. Dies umfasst allerdings nicht so weitreichende Entscheidungen wie über Operationen oder die Schulartwahl. Wenn Sie also eine solche Vollmacht haben, müssen Sie sich nicht über jede Kleinigkeit mit Ihrem geschiedenen Ehepartner abstimmen, sondern nur über die bedeutsamen und für das weitere Leben des Kindes wichtigen Dinge.
Kommt es aber zum Streit über das elterliche Sorgerecht, so sollten Sie folgendes im Auge haben:
Maßstab für die Entscheidung des Gerichts zu dieser Frage ist grundsätzlich nicht, was Sie oder der andere Elternteil sich wünschen. Vielmehr orientiert sich das Gericht einzig und allein daran, was dem Wohl des Kindes dient.
Hierzu holt das Gericht regelmäßig einen Bericht des Jugendamtes ein, welches sich seinerseits oft der Hilfe anderer Stellen wie z.B. Caritas oder Diakonie bedient, um sich ein Bild zu machen.
Wenn Sie also minderjährige Kinder haben und es zum Streit kommt, müssen Sie damit rechnen, dass Sie von einer der vorgenannten Stellen eine Einladung zu einem Gespräch oder auch einen Besuch von dort erhalten. Es empfiehlt sich, sich hierauf einzurichten und bei dem Gespräch die Situation offen und ehrlich darzulegen.
Zumeist wird das Gericht den Vorschlägen des Jugendamtes bzw. der statt seiner tätigen Stelle folgen.
Im Rahmen dieser Überlegungen, was nämlich dem Wohl des Kindes dient, spielt für die Gerichte – wie die Erfahrung gezeigt hat – der Kontinuitätsgrundsatz eine wichtige Rolle. Das bedeutet: Man ist seitens der Gerichte darum bemüht, die Kinder möglichst nicht aus ihrer einmal gewohnten Umgebung herauszureißen. Hat sich deshalb eine Situation erst einmal verfestigt (z.B.: Die Kinder leben während der ersten Trennungsphase der Eltern schon mehrere Monate allein bei einem Elternteil), so ist es in der Regel äußerst schwierig, diesen einmal verfestigten Zustand zu ändern. Man sollte deshalb um eine klare Regelung von vornherein und sehr zügig bemüht sein, wenn man die Kinder zu sich nehmen möchte und die Kinder sich bislang bei dem anderen Ehepartner aufhalten. Je länger man wartet, desto schwieriger wird eine Veränderung.
Entscheidet das Gericht vor, bei oder nach der Scheidung über das elterliche Sorgerecht, so ist diese Entscheidung dennoch nicht endgültig und „für alle Ewigkeit“. Vielmehr kann das Gericht auf Antrag später, d.h. auch nach der Scheidung, noch eine andere Entscheidung treffen, wenn wirklich triftige Gründe vorliegen.
Das Umgangsrecht mit den Kindern
Die elterliche Sorge hat bei alledem nichts zu tun mit dem Umgangsrecht. Dieses ist von der elterlichen Sorge unabhängig und jeder Elternteil hat grundsätzlich ein Umgangsrecht, d.h. das Recht, seine Kinder regelmäßig zu sehen. Dieses Umgangsrecht lässt sich notfalls auch gerichtlich durchsetzen.
Das Umgangsrecht besteht in der Regel darin, dass der Umgangsberechtigte das Kind in periodischen Abständen – z.B. bei älteren Kindern alle 2 Wochen von Samstagmorgen bis zum späten Nachmittag des Folgetages sowie die halben Ferienzeiten – zu sich nimmt. Die Einzelheiten hängen von dem Alter des Kindes und den Besonderheiten des Falles ab, so dass hier keine allgemeinen Regeln aufgestellt werden können.
Wenn Ihr Partner es Ihnen daher verweigert, Ihr Kind zu sehen, so können Sie gerichtlich dagegen vorgehen.
Der Unterhalt
Eine wichtiges Thema im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung ist zumeist, wie es finanziell weitergeht. Diese Fragen eines Unterhaltsverfahrens können sich vor, während und nach einem Scheidungsverfahren stellen.
Da das Gesetz nicht zahlenmäßig vorgibt, welche Unterhaltsbeträge im einzelnen zu zahlen sind, wird in der Praxis der zu zahlende Unterhalt oft nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ ermittelt, den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Sie findet sich im Internet unter:
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php
Hierbei wird ausgegangen vom Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten: Dieses wird verringert um berufsbedingte Aufwendungen und sodann wird in der Regel zunächst der Kindesunterhalt ermittelt.
Der sich danach ergebende Kindesunterhalt ist zu berichtigen im Hinblick auf das Kindergeld. Dieses wird zwar einem der Elternteile ausgezahlt, soll wirtschaftlich jedoch beiden Elternteilen zugute kommen und sie entlasten. Es ist daher – sofern der Unterhaltsverpflichtete genug verdient – zwischen den Eltern aufzuteilen.
Von dem danach verbleibenden Nettoeinkommen wird sodann ein ggf. zu zahlender Ehegattenunterhalt ermittelt (oft 3/7 des verbleibenden Betrages, begrenzt jedoch durch den Selbstbehalt, der dem Verpflichteten zu belassen ist.)
Die Ermittlung des Unterhalts, der zu verlangen bzw. zu zahlen ist, ist oft äußerst schwierig. Eine vollständige Darstellung ist deshalb im Rahmen dieses Ratgebers nicht möglich. Bitte sprechen Sie daher im Einzelfall Ihren Anwalt hierauf an.
Ist der Unterhalt einmal gerichtlich festgelegt, so kann er später unter Umständen durch eine sog. Abänderungsklage vom Gericht auch anderweitig festgesetzt und den neuen Verhältnissen angepasst werden, jedoch nur für die Zukunft. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse daher auf der einen oder anderen Seite verändern, so sprechen Sie Ihren Anwalt hierauf unverzüglich an.
Die Wohnung und der Hausrat
Oft kommt es auch zu Streit zwischen den Partnern, wer von ihnen die bisher gemeinsame Wohnung der Eheleute nutzen und bewohnen darf. Gleiches gilt für den Hausrat, der in der Regel zwischen den Partnern geteilt wird.
Um diesen Fragen gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber die Verteilung des Hausrats und der Wohnung in §1361 a f BGB geregelt.
Hiernach kann jeder Partner bei Gericht einen Antrag stellen mit dem Ziel, dass das Gericht ihm die Wohnung bzw. Teile des Hausrats zuweist. Das Gericht entscheidet hierbei nach den gesetzlichen Vorschriften und im Übrigen nach billigem Ermessen. Weitere Einzelheiten können Sie jederzeit bei Ihrem Anwalt erfragen.
Wenn es in dieser Hinsicht bei Ihnen zum Streit kommt, so reichen Sie Ihrem Anwalt am besten eine Liste herein, in welcher der gesamte Hausrat grob aufgelistet ist und vermerken Sie auf dieser Liste, welche Gegenstände Ihnen allein gehören, welche Ihrem Partner und welche Sie selbst behalten möchten und auf welche Sie bereit sind zu verzichten.
Der Zugewinnausgleich
Wenn eine Ehe scheitert, soll schließlich nach dem Willen des Gesetzes ggf. ein vermögensmäßiger Zugewinnausgleich erfolgen, sofern die Eheleute nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben.
Derjenige Ehegatte, welcher während der Ehe einen großen vermögensmäßigen Zugewinn hatte, soll dem anderen gegenüber verpflichtet sein, ihm die Hälfte dieses Mehrbetrages auszuzahlen. Betrachtet werden hierbei die Vermögenslagen der Eheleute zu Beginn der Ehe und zum Zeitpunkt der Beendigung, d.h. zum Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrages.
Als vereinfachtes Beispiel:
Eheschließung 10.01.1997
Zustellung des Ehescheidungsantrages 10.10.2020
Vermögen des Mannes am 10.01.1997: 100.000,00 EUR
Vermögen des Mannes am 10.10.2020: 2.100.000,00 EUR
Zugewinn des Mannes:
2.000.000,00 EUR
Vermögen der Frau am 10.01.1997:
10.000,00 EUR
Vermögen der Frau am10.10.2020:
310.000,00 EUR
Zugewinn der Frau:
300.000,00 EUR
In diesem Fall beträgt also der Zugewinn des Mannes 2.000.000,00 EUR und der Zugewinn der Frau 300.000,00 EUR, d.h. der Zugewinn des Mannes übersteigt den Zugewinn der Frau um 1.700.000,00 EUR. Die Hälfte dieses Betrages, also 850.000,00 EUR steht der Frau als Zugewinnausgleich zu.
Diesen Betrag kann also hier die Frau von ihrem Mann verlangen (wobei jedoch ggf. noch gewisse Korrekturen zu erfolgen haben, wie z.B. eine Indexierung wegen des Währungsverlustes, worauf hier jedoch im Rahmen dieses kurzen Ratgebers nicht weiter eingegangen werden soll).
Dabei sind insbesondere folgende Besonderheiten zu beachten:
Was einer der Ehegatten von Todes wegen erwirbt, d.h. erbt oder mit Rücksicht auf ein zukünftiges Erbrecht vorzeitig geschenkt bekommt, wird grundsätzlich dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dies bedeutet, dass das ererbte Vermögen auf den Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten grundsätzlich keinen Einfluss hat, sondern „außen vor“ bleibt.
Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren ab Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes.
Zum guten Schluss
Ich hoffe, Ihnen hiermit ein wenig Orientierung gegeben zu haben. Es versteht sich von selbst, dass ich für diese allgemeinen Ausführungen im Internet keine Haftung übernehmen kann. Ich habe mich jedoch bemüht, einen informativen und gut lesbaren kurzen Leitfaden zu erstellen. Sollten Sie weitere Fragen haben oder sollte ich Ihnen sonst in diesen Dingen helfen können, so sprechen Sie mich einfach an. Als Fachanwalt für Familienrecht bin ich ständig mit diesen Fragen befasst.